Die Aufnahme einer Arbeit erscheine auch therapeutisch wünschenswert, zur Stabilisierung der Tagesstruktur, Selbstwirksamkeitserleben und sozialer Teilhabe (IV-act. 87 S. 87). Es sei davon auszugehen, dass die im Gutachten skizzierte Arbeitsfähigkeit bereits seit Februar 2017 bestehe (IV-act. 87 S. 92). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit umfasse Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Konfliktfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin einer Kinderkrippe sei eine entsprechend angepasste Tätigkeit (IV-act. 87 S. 92). 10