Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiegte die psychiatrische Problematik. Die Gutachter attestierten der Versicherten sowohl in bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Aus den Teilbereichen Innere Medizin und Orthopädie resultierte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 87 S. 4-6).