Aus diesem Grund sei im Bereich Erwerbstätigkeit eine Statusanpassung auf 100% vorzunehmen, mithin nicht auf die gemischte Berechnungsmethode abzustellen. Weshalb ihr die IV-Stelle bloss ein 80% Erwerbstätigkeit zugestehe, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eventualiter beanstandet sie die Haushaltsabklärung als fehlerhaft. Diese sei – sofern überhaupt notwendig – zu wiederholen (Beschwerde Ziffern 22-31). Abschliessend wird überdies eine falsche Berechnung des Invalideneinkommens gerügt. Für diese sei nicht auf die LSE-Tabelle abzustellen, sondern auf den Lohn, den sie als Köchin hätte erzielen können (Beschwerde Ziffern 32-34). Auf diese Rügen wird im Nachfolgenden einzugehen sein.