Ebenso erscheine fraglich, ob angesichts ihrer Krankheitsgeschichte und ihres Gesundheitszustands von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, zumal sie das Belastbarkeitstraining nach einem Tag habe abbrechen müssen und der behandelnde Psychiater noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Beschwerde Ziffer 20 f.). Im Übrigen habe sie bereits nach der Trennung von ihren Kindern, namentlich als sie am 1. Januar 2016 ihre Teilzeit-Ar- beitsstelle bei der B.__ angetreten habe, ein 100%-Pensum angestrebt. Aus diesem Grund sei im Bereich Erwerbstätigkeit eine Statusanpassung auf 100% vorzunehmen, mithin nicht auf die gemischte Berechnungsmethode abzustellen.