3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, der Beginn des Gesundheitsschadens sei falsch festgelegt worden. Der Gesundheitszustand habe sich seit vielen Jahren, mindestens jedoch seit Oktober 2014 kontinuierlich verschlechtert (Beschwerde Ziffern 12-19). Ebenso erscheine fraglich, ob angesichts ihrer Krankheitsgeschichte und ihres Gesundheitszustands von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, zumal sie das Belastbarkeitstraining nach einem Tag habe abbrechen müssen und der behandelnde Psychiater noch immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere (Beschwerde Ziffer 20 f.).