«1. Die Verfügung vom 23. April 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die versicherungsrechtlichen Leistungen nach IVG zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 3