{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\n9.2.3\nDie Rechtsvertreterin machte mit Kostennote vom 22. Oktober 2020 ein Honorar von\nFr. 6'073.45 (Honorar Fr. 5'475.– [21.90 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 164.25 [pauschal 3%],\nMwSt. Fr. 434.22 [7.7%]) geltend. Dieses ist überhöht. Namentlich sind einerseits Leistungen\naufgeführt, welche nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehen (bspw. Telefonate mit Herrn Steiner und Frau Egli vom 5. Mai 2020 resp. 19. August 2020), andererseits\nsind Leistungen erfasst, für welche nicht klar ist, inwiefern diese zu entschädigenden Parteiaufwand darstellen (bspw. Eintrag «Verfügung Verwaltungsgericht» vom 10. Juni 2020 mit\nEintrag vom gleichen Tag «Orientierung der Klientschaft» [summiert 1.2 Std.]; bei der entsprechenden Verfügung handelte es sich jedoch um die Aufforderung an die IV-Stelle, eine Beschwerdeantwort einzureichen). Auf die knapp 15-seitige Beschwerdeantwort der IV-Stelle –\nmit welcher keinerlei neuen Unterlagen aufgelegt wurden – replizierte die Beschwerdeführerin\nihrerseits über 12 Seiten, ohne dass diese Replik im Vergleich zur Beschwerde wesentliche\nneue Ausführungen enthalten hätte. Generell war der zu beurteilende Sachverhalt zwar umstritten, mithin weder komplex noch rechtlich anspruchsvoll. Dementsprechend und mit Blick\nauf ähnlich gelagerte Fälle erscheint ein Aufwand von 14 Stunden gerechtfertigt. Die Auslagen\nsind antragsgemäss auf pauschal 3% des Honorars festzulegen. Somit ergibt sich ein Honorar\nvon Fr. 3'416.65 (Honorar Fr. 3'080.– [14 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 92.40 [pauschal 3%],\nMwSt. Fr. 244.25 [7.7%]).\n21\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 23. April\n2020 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.\n\n2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgelegt und ausgangsgemäss der IV-Stelle\nNidwalden auferlegt. Sie wird angewiesen, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids Fr. 800.– an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.\n\n3. Die IV-Stelle Nidwalden hat Rechtsanwältin Tsichlakis mit Fr. 3'416.65 zu entschädigen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids an:\n−\n\nStans, 14. Dezember 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nMLaw Silvan Zwyssig Versand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht\nwerden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind\nbeizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.\n"}