{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\n7.3\nFür die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren\nEinkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind\nund anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll\nausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein\ntatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person\nnach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue\nErwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung gemäss der vom\nBundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3).\n18\n\n7.4\nDie Beschwerdeführerin trat ihre Arbeitsstelle als Köchin bei der Kinderkrippe anfangs 2016\nan und hatte diese Stelle auch dann noch inne, als sie am 21. Januar 2017 zu 100% krankgeschrieben wurde. Seit dem Beginn des Gesundheitsschadens (Januar 2017) bis zur Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses ging sie ihrer Arbeit als Köchin in der Kinderkrippe faktisch nicht mehr\nnach und erzielte auch keinen Lohn mehr, sondern bezog Krankentaggelder und wirtschaftliche Sozialhilfe (IV-act. 11 S. 9). Eine anderweitige nennenswerte Arbeitsstelle trat sie nach\ndem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht an. Es fehlt somit an einem nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen. Infolgedessen hat die IV-Stelle\ndas Invalideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhnen berechnet.\n\nGemäss Rechtsprechung ist in der Regel auf die Tabelle TA1 (Privater Sektor) und den darin\nenthaltenen Totalwert abzustellen. Es rechtfertigt sich namentlich dort auf den Wert «Totaler\nPrivater Sektor» abzustellen, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht\nmehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu finden, wobei\ngrundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1; 9C_237/2007 vom 24. August 2007\nE. 5.1). Dies ist vorliegend gegeben. Bei dieser Ausgangslage stützte sie sich auf die LSE\n2016, Tabelle TA1 (privater Sektor), wobei sie auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für\nFrauen, Kompetenzniveau 1, abstellte und ein Invalideneinkommen (nach Parallelisierung)\nFr. 26'783.‒ errechnete. Gründe, die einen Leidensabzug zu begründen vermögen, sind nicht\nersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.\n\n7.5\nFür die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im\nZeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt\nerzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten\nVerdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1).\n\nDie IV-Stelle hat gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 51'117.‒ (Vollpensum) ermittelt. Dies wird seitens\nder Beschwerdeführerin nicht kritisiert und ist auch nicht zu beanstanden, sodass sich eine\nWeiterung erübrigt.\n19\n\n7.6\nBei einem Valideneinkommen von Fr. 51'117.‒ und einem Invalideneinkommen von\nFr. 26'783.‒ resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'334.‒ und ein Invaliditätsgrad von\n45.6% (100% : Fr. 51'117.‒ x Fr. 23'334.‒), womit die Beschwerdeführerin eine Viertelsrente\nbeanspruchen kann.\n\n8.\nIn Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.\n\n9.\n\n9.1\nAbweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die\nBewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand\nund unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt.\n\nDie Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle Nidwalden auferlegt.\n\n9.2\n\n9.2.1\nDie obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g. ATSG). Gemäss\nständiger Rechtsprechung ist auch der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung für die Höhe\nder Parteientschädigung bedeutsam (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2016 vom 11. August\n2016 E. 2.2). Setzt das Gericht die Parteientschädigung in Abweichung der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung\nentsprechenden Betrag fest, ist dies durch das Gericht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2).\n20\n\n9.2.2\nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche\nHonorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]).\n\n"}