{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\n6.4.1\nAktenkundig ist, dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin im\nStadium der Frühintervention spontan angab, sie wäre im Falle vollständiger Gesundheit in\neinem Vollzeitpensum tätig (IV-act. 23 S. 3). Ebenfalls dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfügt und vor der Geburt und Betreuung ihrer drei Kinder\n(Jg. 1995, 2004 und 2011) einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachging (IV-act. 5). Soweit die\nKinder nicht ohnehin bereits volljährig sind, stehen sie seit Januar 2015 unter der Obhut des\nKindsvaters (IV-act. 8), womit die Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Zeitpunkt keine\nBetreuungspflichten mehr hatte. Dem Haushaltsbericht lassen sich keine Angaben entnehmen, die für die Beurteilung der Statusfrage von Nutzen wären. Aufgrund der Umstände ist mit\nder IV-Stelle davon auszugehen, dass die aktuell erst knapp 50-jährige Beschwerdeführerin\nim Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde.\n\n6.4.2\nStrittig ist, ob die Beschwerdeführerin, wie von der IV-Stelle angenommen, bloss einer Teilzeiterwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum oder einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde. Die\nIV-Stelle ging zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie vor\nEintritt des Gesundheitsschadens, in einem 50%-Pensum tätig wäre. Auf Einwand hin revidierte sie, da die Beschwerdeführerin keinen Unterhalt erhalte, und damit aus finanziellen\nGründen, auf ein 80%-Pensum. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie an, die Versicherte sei\nseit dem Zuzug in die Schweiz vorwiegend als Mutter und Hausfrau tätig gewesen. Sie habe\n16\n\ntrotz der nach der Trennung weggefallenen Unterhaltsleistungen und Betreuungsaufgaben\nerst 2016 und im Alter von 46 Jahren eine 50%-Stelle angetreten. Die Beschwerdeführerin\nvermöge keinerlei Bemühungen für die Suche von Vollzeitstellen vorzuweisen. Ohne nennenswerte Änderungen der Umstände sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie heute im\nAlter von 50 Jahren ein Vollpensum ausüben würde.\n\n6.4.3\nLaut dem bei den Akten liegenden Lebenslauf, besuchte die Versicherte in Y.__ die Primarschule und erlangte im Anschluss an die Matura ein Sekretariats- sowie ein PC-Anwender-\nDiplom. Im Zeitraum von 1989 bis 1998 arbeitete sie mit kürzeren Unterbrüchen für diverse\nArbeitgeber im Dienstleistungssektor in Y.__ und Z.__, wobei unterschiedliche Sekretariatsund Verwaltungsangestelltenarbeiten in ihren Aufgabenbereich fielen. Nach ihrem Umzug in\ndie Schweiz betreute die Versicherte hauptsächlich ihre Kinder und den Haushalt und sie leistete diverse Einsätze im ergänzenden Arbeitsmarkt. Zuletzt war sie vom Januar 2016 bis zum\nApril 2017 in einem 50%-Pensum als Köchin bei einer Kinderkrippe angestellt. Die Versicherte\ngab im Erstgespräch an, dass sie gerne in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte, sich jedoch\nkeine entsprechende Möglichkeit geboten habe. Bei psychischer Gesundheit und Stabilität\nwürde sie einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen (IV-act. 23 S. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 23. Oktober 2014 getrennt von ihrem vormaligen Ehemann; die Ehe\nwurde mit Urteil vom 2. Mai 2018 geschieden. Die Obhut über die beiden noch minderjährigen,\ngemeinsamen Kinder obliegt ‒ seit Januar 2015 provisorisch und seit der Scheidung definitiv\n‒ dem Kindesvater (IV-act. 8; 111 S. 3).\n\nIn Anbetracht der konkreten familiären und finanziellen Situation im Jahre 2020 (definitiver\nWegfall der Betreuungspflichten, kein Unterhaltsanspruch, Einpersonenhaushalt) und mit Blick\nauf die aktenkundigen Umstände (Alter, Ausbildung und bisherige Erwerbsarbeitsbiografie)\nerscheint die im Rahmen der Früherfassung gemachte «Aussage der ersten Stunde» durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ergibt die Tatsache,\ndass die Beschwerdeführerin erst im Januar 2016 und lediglich eine 50%-Stelle antrat nichts\nGegenteiliges, musste sie dafür doch schon im Jahre 2015 auf Stellensuche gehen. Ausserdem dürfte die Stellensuche noch unter dem massgeblichen Einfluss der schwierigen familiären Situation mit kurzzeitiger Inhaftierung und den damit verbundenen Unwägbarkeiten gestanden haben. Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass\ndie Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.\n17\n\n6.5\nBei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behandlung der beschwerdeführerischen Eventualrüge\nder ungenügenden Haushaltsabklärung.\n\n7.\n\n7.1\nStrittig ist sodann das Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf denjenigen Lohn abzustellen ist, den sie als Köchin einer Kinderkrippe erzielen\nkönnte.\n\n7.2\nFür die Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt\nzum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.\nValideneinkommen).\n\n"}