{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\nAntrag der Beschwerdeführerin aufgelöst worden ist (IV-act. 15 S. 10 f.). Im Rahmen der Frühintervention begründete sie diesen Schritt damit, dass sie es nicht mehr ertragen habe mit\nKindern zu arbeiten ohne ihre eigenen Kinder sehen zu dürfen (IV-act. 23 S. 3). Die analoge\nProblematik schilderte auch der Psychiater C.__ in seinem Bericht vom 4. März 2017 (vgl.\nE. 4.1). Insofern führte nicht die Tätigkeit als Köchin bzw. eine Überforderung in dieser Tätigkeit, sondern das Arbeitsumfeld bzw. die Anwesenheit von Kindern zur Auflösung des Arbeitsvertrages.\n\nDass der behandelnde Psychiater C.__ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders\nals der begutachtende Psychiater beurteilte, ist unbestritten. Allerdings hat er in seinen Berichten auch stets die mannigfaltigen psychosozialen Belastungsfaktoren thematisiert, diese\naber bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht klar ausgeschieden. Ein direkter Vergleich\nist daher von geringer Aussagekraft. Es ist an dieser Stelle auch an den Unterschied zwischen\nBehandlungs- und Begutachtungsauftrag zu erinnern (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt\ngeblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen und allenfalls den\nBeweiswert des Gutachtens vom 19. Juni 2019 in Frage zu stellen, sind nicht ersichtlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_694/2008 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2).\nÜberdies kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen; die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu\nrespektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_25/2013 vom 20. August 2013\nE. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Dass die gutachterliche\nUntersuchung nicht lege artis erfolgt ist, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.\nErfolglos ist auch das ins Feld geführte Belastungstraining. Es handelt sich dabei um eine\nMassnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 1 IVG, welche nicht der Klärung der\nArbeitsfähigkeit bezweckt, sondern dem Arbeitsplatzerhalt bzw. -beschaffung. Nachdem die\nBeschwerdeführerin den Abbruch zunächst mit einer Infusion und hernach damit, dass sie\n«eine schwierige Entscheidung bekommen habe und im Moment an grosser Depression leide»\nbegründete, erweisen sich die Umstände zum Abbruch des Belastbarkeitstrainings als zu widersprüchlich, um die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen zu können.\n14\n\n5.3\nDer medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit\neine Arbeitsfähigkeit von 50% zugemutet werden kann.\n\n6.\n\n6.1\nStrittig ist sodann die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige. Die IV-\nStelle kam trotz identischer Aktenlage zu zwei unterschiedlichen Einschätzungen: Während\nsie im Vorbescheid noch von einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 50% ausging, verfügte sie ‒ auf Einwand hin ‒ ohne weitere Begründung basierend auf einer ausserhäuslichen\nTätigkeit in einem 80%-Pensum.\n\n6.2\nOb eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als Nichterwerbstätig einzustufen ist ‒ was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt ‒, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen\ntäte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit die versicherte\nPerson im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV [SR 831.201]; BGE 133 V 504 E. 3.3).\n\n6.3\nDie Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und berufliche Situation. Zu berücksichtigen sind insbesondere die\nfinanziellen Verhältnisse des Haushaltes, die Erziehung von Kindern, das Alter der versicherten Person, die berufliche Qualifikation, Bildung, Affinitäten und persönliche Talente. Keinem\ndieser Gesichtspunkte kommt alleinstehende Bedeutung zu, auch nicht der wirtschaftlichen\nNotwendigkeit einer Erwerbstätigkeit. Bei einer Scheidung ist ein allfällig geschuldeter Unterhalt als weiterer massgebender Aspekt zu berücksichtigten (BGE 125 V 201 nicht publizierte\nE. 3).\n15\n\nIn erster Linie sind die Angaben und Absichten der versicherten Person zu berücksichtigen.\nSie sind zur Erreichung des für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit anhand weiterer Faktoren zu prüfen. Ein starker Indizwert kommt\njener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung\ntatsächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im\nWesentlichen unveränderten Verhältnissen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom\n19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Bei der Beurteilung handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person\nberücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werde (BGE 144 I 28\nE. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2).\n\n6.4\n\n"}