{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\n5.1.1\nDie Beschwerdeführerin rügt, die IV-Stelle habe den Eintritt des Gesundheitsschadens unzutreffend auf den 21. Januar 2017 festgelegt. Sie führt zusammengefasst aus, ihr Gesundheitsschaden habe sich spätestens im Oktober 2014 dermassen verschlechtert, dass die Situation\nder Ehegatten komplett eskaliert sei und es gar zu einer kurzfristigen Inhaftierung und einer\nPlatzierung der Kinder (bis heute) beim Vater gekommen sei. Auch im psychiatrischen Teilgutachten stehe, dass sie seit vielen Jahren und verstärkt seit der Trennung von ihrem Ex-\nMann und dem damit verbundenen Kontaktabbruch zu ihren drei Kindern unter episodenhaft\n11\n\nauftretenden depressiven Verstimmungen, sozialen Ängsten, Ein- und Durchschlafstörungen,\nKonzentrations- und Antriebsstörungen, einer Reduktion von Interesse und Lebensfreude sowie unter ausgeprägten Stimmungsschwankungen leide. Die Tatsache, dass ihr der Gutachter\nseit Februar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiere bedeute e contrario, dass sie aus\ndessen Sicht vor dem 1. Februar 2017 arbeitsunfähig gewesen sei. Der frühere Psychiater\nhabe ihr seit November 2014 eine Depression attestiert. Der Gesundheitsschaden sei somit\nnicht erst im Januar 2017, sondern bereits im Herbst 2014 oder früher eingetreten.\n\n5.1.2\nDie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in\nwelchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Unter relevanter\nArbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem\nLeistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Als erheblich gilt\neine Arbeitsunfähigkeit von 20% (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005\nE. 2.1.1 mit Hinweisen). Es muss somit arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen\nsein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel\nebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.\nVielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden\n(Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2; 8C_41/2011 vom 17. Mai\n2011 E. 2.2. jeweils mit Hinweisen).\n12\n\n5.1.3\nRichtig ist, dass die Beschwerdeführerin den Psychiater C.__ erstmals im November 2014\naufsuchte, aber die Behandlung zwischen dem 27. November 2015 und dem 21. Januar 2017\nunterbrach (vgl. vorstehende E. 4.6). Korrekt ist auch der wiedergegebene Auszug aus dem\npsychiatrischen Teilgutachten. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Beurteilung des\nPsychiaters, sondern um die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich\nder Exploration. Die Beschwerdeführerin präsentiert bloss Vermutungen für eine bereits vor\ndem 1. Februar 2017 bestehende gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Konkreten Leistungseinbussen oder medizinische Einschätzungen echtzeitlicher Natur für den Zeitraum vor\n2017 vermag sie nicht aufzuzeigen und sind im Übrigen auch nicht aktenkundig. Damit ist dem\nim Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht Genüge getan.\n\n5.2\n\n5.2.1\nDie Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie in einer angepassten Tätigkeit als zu 50% arbeitsfähig erachtet wird. Sie sei kaum in der Lage gewesen das 50%-Pensum in der Kita auszuführen. Dem Bericht des Psychiaters C.__ vom 4. März 2017 sei zu entnehmen, dass sie\nbereits im September 2016 bei der Arbeit depressive und vegetative Symptome gehabt habe.\nDer Bericht Frühintervention halte fest, dass sie ihre Arbeitsstelle aus psychischen Gründen\nnicht mehr habe fortführen können. Wenn man beachte, dass sie ihre Tätigkeit im Januar 2016\naufgenommen habe und die obigen Beschwerden nicht über Nacht gekommen seien, müsse\ndavon ausgegangen werden, dass sie mit der Tätigkeit als Köchin vermutlich von Beginn an\nüberfordert gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Gutachters, erfülle die Tätigkeit als\nKöchin das von ihm genannte Anforderungsprofil nicht. Diese sei anspruchsvoll, hektisch und,\nwie sich gezeigt habe, keineswegs geeignet. Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und ihres\nGesundheitszustands sowie in Anbetracht des misslungenen Belastbarkeitstrainings und der\nabweichenden Einschätzung von Dr. med. C.__, sei die angenommene Arbeitsfähigkeit äusserst fraglich.\n\n5.2.2\nFakt ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin als nicht arbeitsfähig erachtet wird. Aktenkundig ist überdies, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.__ auf\n13\n\n"}