{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\nEr behandle die Versicherte seit dem 29. November 2014 (Erstkonsultation), mit Unterbruch\nseitens der Versicherten zwischen 27. November 2015 und 21. Januar 2017, ein- bis zweimal\npro Monat, letztmals am 25. Januar 2018. In der Tätigkeit als Köchin in einer Kinderkrippe bzw.\nKosmetik/Nails/Massage-Studio mit Kollegin attestierte er für den Zeitraum vom 21. Januar\n2017 bis zum 31. Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, für den Monat Februar 2018 eine\n50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom März bis Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter dem Titel «Potential für die Eingliederung» hielt der Psychiater fest, dass im\nMoment auch eine angepasste Tätigkeit nicht denkbar sei, allenfalls vorsichtige Eingliederungsversuche unter gewissen Voraussetzungen gegen Herbst 2019 möglich. Im Haushalt sei\ndie Patientin oft überfordert, manchmal total blockiert mit Administration, am Schlimmsten aber\n9\n\nbeim Einkauf, weil dann Interaktion mit anderen Personen unumgänglich sei. Die Esskultur sei\noft mangelhaft, die Versicherte koche nicht, ausser wenn Freunde vorbeikämen. Abschliessend hielt der Arzt fest, dass es nicht nur um eine komplexe, mehrfunktionale Störung gehe,\nsondern auch um ein Trauma, Unrechtserfahrung, Unverständnis, auch kultureller Art, gegenüber den (wie auch immer begründeten) Schiedssprüchen der KESB und Gerichte und den\n(wie auch immer begründeten) Vorgehens- und Handlungsweisen der Behörden.\n\n4.7\nDas von der PMEDA erstattete Gutachten vom 19. Juni 2019 basiert auf den Untersuchungen\ndes fallführenden Psychiaters Dr. med. E.__, des Internisten Dr. med. F.__ und des Orthopäden Dr. med. G.__. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n\nEmotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.3) mit assoziierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F33.1) sowie psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1).\nOhne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die erhöhten Blutdruckwerte, die leichtgradige\nAnämie, eine Funktionsstörung der linken Schulter bei Status nach Operation der Rotatorenmanschette im September 2017 sowie eine Chondromalazie des linken Kniegelenks ohne\nFunktionsstörung. Aus gesamtmedizinischer Sicht überwiegte die psychiatrische Problematik.\nDie Gutachter attestierten der Versicherten sowohl in bisherigen als auch in einer angepassten\nTätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Aus den Teilbereichen Innere Medizin und Orthopädie resultierte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 87 S. 4-6).\n\nLaut dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.__ finden sich keine ausreichenden Hinweise\nfür eine bipolar affektive Störung (IV-act. 87 S. 87). Aufgrund der psychischen Störung sei die\nArbeitsfähigkeit derzeit auf 50% reduziert (Pensum 50%, Rendement 100%). Angesichts der\nim Längsschnittverlauf erkennbaren allmählichen Stabilisierung und Besserung sei von einer\nmittelfristig guten Prognose auszugehen, sodass sich eine psychiatrische Reevaluation in einem Jahr empfehle. Die Aufnahme einer Arbeit erscheine auch therapeutisch wünschenswert,\nzur Stabilisierung der Tagesstruktur, Selbstwirksamkeitserleben und sozialer Teilhabe (IV-act.\n87 S. 87). Es sei davon auszugehen, dass die im Gutachten skizzierte Arbeitsfähigkeit bereits\nseit Februar 2017 bestehe (IV-act. 87 S. 92). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit umfasse Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit,\nUmstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Konfliktfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit\nals Köchin einer Kinderkrippe sei eine entsprechend angepasste Tätigkeit (IV-act. 87 S. 92).\n10\n\nEine namhafte Einschränkung im Haushalt bestehe nicht; eine angepasste Tätigkeit sei auch\nin einem 50% Pensum zumutbar, wenn die versicherte Person gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei (IV-act. 87 S. 94). Hinweise für namhafte Aggravation oder\nSimulation konnte der Psychiater nicht ausmachen (IV-act. 87 S. 90). Es sei davon auszugehen, dass die skizzierte Arbeitsfähigkeit bereits seit Februar 2017 bestehe (IV-act. 87 S. 92).\nEine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit umfasse Arbeiten mit einfachen Ansprüchen an die geistige und psychische Belastbarkeit, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit\nsowie Konfliktfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin einer Kinderkrippe sei als\nentsprechend angepasste Tätigkeit zu bezeichnen (IV-act. 87 S. 92). Eine namhafte Einschränkung im Haushalt bestehe nicht; eine angepasste Tätigkeit sei im Pensum von 50%\nzumutbar, auch wenn die versicherte Person gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei (IV-act. 87 S. 94).\n\n4.8\nDie Expertise basiert auf umfassenden Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis\nder Vorakten erstellt. Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der\nDiagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen. Gesamthaft erfüllt das PMEDA-Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. vorstehende E. 2.3).\n\n5.\n\n5.1\n\n"}