{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\n2.\n2.1\nInvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise\nErwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der\nkörperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).\nFür die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen\nder gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n2.2\nAnspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: (a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; (b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig\n(Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid\n(Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine\nViertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad\nvon mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n2.3\nDas Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle\nBeweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu\nentscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte\nden Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE\n125 V 351 E. 3a). Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen\nGutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist,\nauf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt\n5\n\n‒ was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist ‒, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende\nPerson sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren\noder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.\n3a; 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines\nBeweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch\nmit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben.\nAuf welche Einschätzungen letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).\n\n2.4\nNach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er\nder wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen\nSachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts\nmehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit\nweiteren Hinweisen).\n\n2.5\nPraxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf\ndie sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können\n(BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4 je\nmit Hinweisen).\n6\n\n3.\n3.1\nDie IV-Stelle erwog gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 19. Juni 2019, die Versicherte\nsei seit dem 21. Januar 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin voll arbeitsunfähig\nund in einer angepassten Tätigkeit (reduzierte Belastbarkeit) zu 50% arbeitsfähig. Aufgrund\nder persönlichen Umstände und der finanziellen Notwendigkeit könne davon ausgegangen\nwerden, dass sie ohne Gesundheitsschaden einem 80%-Pensum nachgehen würde. Die restlichen 20% seien dem Aufgabengebiet als Hausfrau zuzuweisen. In Anwendung der gemischten Methode errechnete die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 38% (IV-act. 113;\nbf.Bel. 2).\n\n"}