{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23617_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23617", "Checksum": "df8e435bb004107c045883f2b5f37e01"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 15)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:40", "Checksum": "2460f5213628dc2a512a8a868533c63f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23617\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 15)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 15\nP 20 4\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nVerwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller,\nGerichtsschreiber Silvan Zwyssig.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch MLaw Kalliopi Tsichlakis, Schadenanwaelte AG,\nRain 41, Postfach 2716, 5001 Aarau 1,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Nidwalden,\nPostfach, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Leistungen Invalidenversicherung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden\nvom 23. April 2020.\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDie 1970 geborene A.__ («Versicherte»/«Beschwerde-führerin») meldete sich am 10. Juli\n2017 wegen «starker Depressionen und Bauchstörungen» bei der IV-Stelle Nidwalden zum\nBezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und lud die Versicherte zum Assessmentgespräch ein (IV-act. 11 ff.). Am 30. Januar 2018 wurden der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt (IV-act. 30) und am 9. November 2018\nein Belastbarkeitstraining zur sozialberuflichen Rehabilitation bei der SAH Zentralschweiz mit\nBeginn ab 19. November 2018 zugesprochen (IV-act. 61). Diese Massnahme wurde seitens\nder Beschwerdeführerin abgebrochen (IV-act. 62 ff.) und damit die Frühintervention beendet\n(IV-act. 69). Das auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bei der PMEDA-\nAG eingeholte polydisziplinäre Gutachten wurde am 19. Juni 2019 vorgelegt (IV-act. 71 ff.,\ninsb. 87). Ferner veranlasste die IV-Stelle Nidwalden eine Haushaltsabklärung (IV-act. 94).\nBasierend auf den dadurch gewonnenen Erkenntnissen stellte die IV-Stelle Nidwalden mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 die Abweisung in Aussicht (IV-act. 96). Dagegen liess die\nVersicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2020 Einwand erheben (IV-act. 103). Die IV-Stelle\nNidwalden überprüfte daraufhin ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. April 2020 ab (IV-act. 113).\n\nB.\nGegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde mit folgenden Anträgen stellen:\n\n«1. Die Verfügung vom 23. April 2020 sei aufzuheben.\n2. Es seien der Beschwerdeführerin die versicherungsrechtlichen Leistungen nach IVG zu\ngewähren.\n3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.\n5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»\n3\n\nC.\nMit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle Nidwalden die Abweisung der\nBeschwerde in allen Punkten, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nD.\nMit Entscheid vom 14. Juli 2020 (P 20 4) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche\nProzessführung gewährt.\n\nE.\nAntragsgemäss wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Replik vom 2. September 2020 und Duplik vom 13. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nF.\nDie Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an\nihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf\ndie Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die\nEntscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen\ndirekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 23. April\n2020, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59\nATSG [SR 830.1]). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten\nsind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n4\n\n"}