5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwei der Kriterien in einfacher Form und keines in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden können. Dies reicht bei mittelschweren Unfällen nicht aus, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht fassbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2000 zu bejahen. 17 6. Angesichts der fehlenden Leistungsvoraussetzung der Adäquanz besteht kein Leistungsanspruch, womit sich die Frage des massgeblichen Valideneinkommens erübrigt. 7. Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zu einer Abweisung der Beschwerde führt.