Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung kann in einfacher Form bejaht werden. Dass das Kriterium nicht in ausgeprägter Form vorliegt, machen die festgestellten Invaliditätsgrade von 56% (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2005; SUVA-act. 51/Dossier 4) und 38% (vgl. Verfügung vom 26. März 2010; SUVA-act. 85/Dossier 4) deutlich.