Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen dieses Kriteriums, weil er trotz nachweislich bestehender erheblicher Arbeitsunfähigkeit von 50% seinen Garagenbetrieb aufrechtzuerhalten vermochte. Damit würden die ausgewiesenen Anstrengungen bereits belegt. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall kontinuierlich steigern konnte und sich seine Beschwerden belastungsabhängig bemerkbar machten (SUVA-act. 137/Dossier 4). Die Arbeitsfähigkeit konnte indessen nie wieder vollständig hergestellt werden. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung kann in einfacher Form bejaht werden.