Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kriterium der erheblichen Komplikationen sei erfüllt, da er im Zeitpunkt des Unfalls vom 12. Dezember 2000 eine durch den (Ski-)Unfall von 1998 vorgeschädigte Halswirbelsäule gehabt habe. Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 1998 beschwerdefrei war (vorstehende E. 4.2). Das ins Feld geführte Unfallereignis vom 10. November 2003 führte laut dem kreisärztlichen Bericht vom 27. Januar 2005 nicht zu einer Ausdehnung der ärztlichen Behandlung (SUVA-act. 42/Dossier 4), womit keine negative Beeinflussung des Heilverlaufs ersichtlich ist. 16