Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Als besonderen Grund kann gelten, dass ein zunächst nicht ungewöhnlicher Heilungsverlauf durch weitere Unfälle mit Kopf- oder HWS-Beteiligung in erheblicher Weise negativ beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts U 596/06 vom 21. Dezember 2007 E. 5.2.6).