Laut dem Kreisarztbericht vom 6. März 2017 leidet der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 12. Dezember 2000 (SUVA-act. 137, S. 8 bzw. 1/Dossier 4) insbesondere an verminderter Belastbarkeit und Hypersomnie, Dysästhesien in beiden oberen Extremitäten und vegetativen Veränderungen. Das Kriterium ist nicht in ausgeprägter Form erfüllt, da dafür eine besonders drastische Beeinträchtigung des Lebensalltags vorliegen müsste. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer in der Lage, seiner Arbeit zu einem 50%-Pensum nachzugehen, womit es höchstens in einfacher Form vorliegt.