Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung liegt damit nicht vor. Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, dokumentiert. 15 5.5.4 In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden sind die erheblichen Beschwerden bis 9. Januar 2018 adäquanzrelevant (vgl. vorstehende E. 4). Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4).