Der Beschwerdeführer argumentiert mit der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung samt Therapie in der Z.__ Klinik. Aktenkundig ist ein einwöchiger stationärer Aufenthalt sowie eine nichtchirurgische Schmerztherapie (Infiltration) und eine Radiofrequenztherapie von Juli bis September 2002 (SUVA Dossier 2, act. 91). Eine dreimonatige ambulante Therapie vermag das vorliegende Kriterium nicht zu erfüllen. Vielmehr bewegt sich die Therapiedauer im Rahmen des bei einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung Üblichen. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung liegt damit nicht vor.