gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen kommt die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik nicht zu (Urteile 8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 und 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3 am Ende, je mit Hinweisen) und manualtherapeutische Vorkehren in Form von Physiotherapie vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 mit Hinweis).