5.5.3 Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bedingt gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (BGE 134 V 109 E. 10.2.3).