Der Beschwerdeführer hat sich weder erheblichen äusseren Verletzungen noch ossäre Läsionen zugezogen. Das von ihm geltend gemachte (im Übrigen bereits vor Erlass der Rentenverfügung nicht mehr nachweisbar gewesene) Knochenmarksödem ist keine Verletzung von besonderer Art und Schwere. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer beim Skiunfall vom 26. Februar 1998 eine HWS-Distorsion erlitt, welche aber folgenlos ausheilte (vgl. vorstehende E. 4.2), sodass in diesem Zusammenhang nicht von einer erheblichen Vorschädigung gesprochen werden kann. Selbst der Beschwerdeführer hat dieses Unfallereignis als relativ unbedeutend bezeichnet (SUVA-act. 145/ Dossier 2, S. 5).