Vielmehr kam der Personenwagen des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Aufprall zum Stillstand, ohne dass sich hiernach eine Zweitkollision ereignet hätte. Der Beschwerdeführer konnte das Auto alleine verlassen und anderen Personen helfen (vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Nidwalden betreffend A.__ vom 16. Dezember 2000; SUVA-act. 7/Dossier 1). Es gab keine Todesopfer und weder der Unfallhergang noch das Schadensausmass waren für einen mittelschweren Verkehrsunfall aussergewöhnlich. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Bejahung des Kriteriums.