Die Frontalkollision vom 12. Dezember 2000 zeichnete sich weder durch besondere Begleitumstände noch besondere Eindrücklichkeit aus. Daran vermag auch die behauptete (anlässlich der Befragung der Polizei vermochte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Auskunft zu geben) Geschwindigkeit von 70 km/h nichts zu ändern. Die Rechtsprechung stellt deutlich höhere Anforderungen. Der Personenwagen des Beschwerdeführers wurde nach dem Aufprall weder weggeschleudert noch überschlug er sich. Vielmehr kam der Personenwagen des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Aufprall zum Stillstand, ohne dass sich hiernach eine Zweitkollision ereignet hätte.