Demnach kann die Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien (mindestens drei) in gehäufter Weise erfüllt wären. Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3):