5.4 Der Unfallablauf ist unbestritten. Der Beschwerdeführer kollidierte als Lenker eines Personenwagens frontal mit einem entgegenkommenden, auf die Gegenfahrbahn geratenen Personenwagen. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden (vgl. Polizeirapport vom 24. Dezember 2000; SUVA-act. 7/Dossier 1); eine biomechanische Beurteilung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte das Auto selbständig verlassen. Das Bundesgericht ordnet Frontalkollisionen regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zu (BGE 141 V 1 unpublizierte E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kasuistik in Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2), was auch für den vorliegenden Fall gilt.