Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (Urteil 8C_306/2016 des Bundesgerichts vom 22. September 2016, E. 4.2). Daher ist im Folgenden in einem nächsten Schritt zu prüfen, welcher Schweregrad dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2000 zukommt.