5.3 Aufgrund der Aktenlage (u.a. vorstehende E. 4) ist die Adäquanz nachfolgend nach der «HWS- Praxis» zu prüfen. Daran vermag das bloss pauschale Bestreiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Verlangt wird zunächst, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.