Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrati- ons- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 entwickelten und mit BGE 134 V 109 modifizierten Grundsätze (sog. «HWS-Praxis») zu prüfen.