138 V 248 E. 5.1). Demgegenüber hat bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu differenzieren ist: Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrati- ons- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.;