4.6 Nach der Aktenlage beruhen die vom Versicherten anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr auf einem unfallbedingten organischen Substrat im Sinne einer objektiv nachweisbaren strukturellen Veränderung. Eine allfällige Leistungspflicht der SUVA hängt somit davon ab, ob die verbleibenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist. 5.