4.5 Im November 2014 verunfallte der Beschwerdeführer erneut. Am 2. März 2017 erfolgte diesbezüglich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. med. E.__ hielt in seinem Bericht vom 6. März 2017 fest, die verbleibenden Beschwerden seien auf den Unfall vom 12. Dezember 2000 zurückzuführen (SUVA-act. 137, S. 8/Dossier 4). Auf die ihm unterbreitete Frage, ob diese Beschwerden auf eine organisch objektivierbare Unfallfolge zurückzuführen seien, teilte er am 3. April 2018 mit (SUVA-act. 159/Dossier 4):