In den eingeforderten Erläuterungen vom 29. September 2005 (SUVA-act. 196/Dossier 3) hielt der Kreisarzt zur Thematik Integritätsentschädigung fest, «bei der MRI vom 19. Dezember 2000 kann ein Knochenmarksödem nachgewiesen werden, der Patient zeigt vorübergehende neurologische Ausfälle (Quebec Grad 3.»). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schloss er sich explizit dem Gutachten vom 11. August 2003 an (vgl. vorstehende E. 4.2). Die Ausführungen des Kreisarztes bildeten Grundlage für die im Dezember 2005 (ohne Adäquanzprüfung; vgl. vorstehende E. 3.4) verfügte Rentenzusprache.