Aus der Tatsache, dass bei der vormaligen Rentenrevision keine entsprechende Überprüfung veranlasst wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Analoges gilt für das zitierte Urteil 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012, welchem eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde lag, da es sich vorliegend, wie sich noch zeigen wird, anders verhält. 7 4. Die wesentliche medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: