Vorliegend hat die SUVA die Rentenrevision mit einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bei unverändertem Gesundheitszustand begründet. Damit liegt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ein Revisionsgrund vor, der eine allseitige Prüfung des Rentenanspruches, auch eine Adäquanzprüfung, zulässt. Aus der Tatsache, dass bei der vormaligen Rentenrevision keine entsprechende Überprüfung veranlasst wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.