Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (hier: 20. Dezember 2005) und andererseits zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 28. Januar 2020) zu berücksichtigten (BGE 130 V 343 E. 3.5.2). Wurde die Rente bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und – sofern eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun-