3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (hier: 20. Dezember 2005) und andererseits zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 28. Januar 2020) zu berücksichtigten (BGE 130 V 343 E. 3.5.2).