Im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung darf eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5). Zudem ist es nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Rente führt, dies kann vielmehr auch ein anderes Anspruchselement bewirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 4.5.2).