gewisses zeitliches, dynamisches Element zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können. Die Prüfung der Adäquanzkriterien hat aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur insoweit, als über dieses Datum hinaus noch ein natürlich und adäquat kausal durch den Unfall verursachter Gesundheitsschaden bestand.