3.3 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, prüft die Verwaltung den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»), das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung in Frage steht, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Dementsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, zumal einem wesentlichen Teil der Adäquanzkriterien ein 6