2. Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die aus dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2000 ausgerichtete UVG-Invalidenrente aufgehoben hat. Beanstandet wird seitens des Beschwerdeführers namentlich, ob vorliegendem die adäquate Kausalität zwischen der Gesundheitsschädigung des Versicherten und dem Unfall vom 12. Dezember 2000 überprüft werden darf (nachfolgende E. 3) und, falls ja, dass eine solche Adäquanz besteht (nachfolgende E. 5). Sodann sind sich die Parteien uneins, von welchem Valideneinkommen beim Einkommensvergleich auszugehen ist (nachfolgende E. 6).