1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 ist in Anwendung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ergangen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG (SR 830.1), dessen Bestimmungen auf die Unfallversicherung anwendbar sind (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG), kann gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 58 ATSG). Der Verfügungsadressat hat Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung (Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 GerG [NG 261.1]).