C. Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. August 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.