c. Im Rahmen der im Jahre 2017 eingeleiteten Revision tätigte die SUVA verschiedene Abklärungen. Zufolge erheblicher Veränderungen in erwerblicher Sicht hielt sie mit Verfügung vom 9. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von (neu) 14% fest (SUVA- act. 148/Dossier 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die SUVA stellte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2018 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) im Sinne einer gänzlichen Rentenaufhebung in Aussicht (SUVA-act. 160/Dossier 4); der Beschwerdeführer hielt an seiner Einsprache fest. In der Folge wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab und hob die Invalidenrente auf (SUVA-act.