A. a. Der 1967 geborene A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») war als Geschäftsführer für die B.__ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt («SUVA») gegen Unfallfolgen versichert, als er am 12. Dezember 2000 bei einem Verkehrsunfall u.a. eine Verletzung im HWS-Bereich erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und sprach dem Versicherten letztlich mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zu (SUVA-act. 51/Dossier 4).