{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\n5.6\nZusammenfassend ergibt sich, dass zwei der Kriterien in einfacher Form und keines in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden können. Dies reicht bei mittelschweren Unfällen nicht\naus, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht fassbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2000 zu bejahen.\n17\n\n6.\nAngesichts der fehlenden Leistungsvoraussetzung der Adäquanz besteht kein Leistungsanspruch, womit sich die Frage des massgeblichen Valideneinkommens erübrigt.\n\n7.\nInsgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zu einer Abweisung der\nBeschwerde führt.\n\n8.\nEs sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) und ausgangsgemäss keine\nParteientschädigungen zu sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n18\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheides an:\n\nStans, 27. August 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsrechtliche Abteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nMLaw Silvan Zwyssig Versand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht\nwerden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden\nsind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff.\nBGG.\n"}