{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23614_2021-03-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23614", "Checksum": "eefd557dc9ea423ac028dc8775fc933d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.03.2021 23614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.03.2021 23614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 17)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:58", "Checksum": "623293873be3089cca08698037595653", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.03.2021 23614\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 17)\n\nDer Beschwerdeführer argumentiert mit der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen\nBehandlung samt Therapie in der Z.__ Klinik. Aktenkundig ist ein einwöchiger stationärer Aufenthalt sowie eine nichtchirurgische Schmerztherapie (Infiltration) und eine Radiofrequenztherapie von Juli bis September 2002 (SUVA Dossier 2, act. 91). Eine dreimonatige ambulante\nTherapie vermag das vorliegende Kriterium nicht zu erfüllen. Vielmehr bewegt sich die Therapiedauer im Rahmen des bei einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung Üblichen. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung liegt damit nicht vor. Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, dokumentiert.\n15\n\n5.5.4\nIn Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden sind die erheblichen Beschwerden bis\n9. Januar 2018 adäquanzrelevant (vgl. vorstehende E. 4). Die Erheblichkeit beurteilt sich nach\nden glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person\ndurch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4).\n\nLaut dem Kreisarztbericht vom 6. März 2017 leidet der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom\n12. Dezember 2000 (SUVA-act. 137, S. 8 bzw. 1/Dossier 4) insbesondere an verminderter\nBelastbarkeit und Hypersomnie, Dysästhesien in beiden oberen Extremitäten und vegetativen\nVeränderungen. Das Kriterium ist nicht in ausgeprägter Form erfüllt, da dafür eine besonders\ndrastische Beeinträchtigung des Lebensalltags vorliegen müsste. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer in der Lage, seiner Arbeit zu einem 50%-Pensum nachzugehen, womit es höchstens\nin einfacher Form vorliegt.\n\n5.5.5\nAus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht per se auf einen\nschwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler\nMedikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung\ndieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder\neine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom\n16. Mai 2008 E. 7.6). Als besonderen Grund kann gelten, dass ein zunächst nicht ungewöhnlicher Heilungsverlauf durch weitere Unfälle mit Kopf- oder HWS-Beteiligung in erheblicher\nWeise negativ beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts U 596/06 vom 21. Dezember 2007\nE. 5.2.6).\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, das Kriterium der erheblichen Komplikationen sei erfüllt, da\ner im Zeitpunkt des Unfalls vom 12. Dezember 2000 eine durch den (Ski-)Unfall von 1998\nvorgeschädigte Halswirbelsäule gehabt habe. Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 1998 beschwerdefrei war (vorstehende E. 4.2). Das ins Feld geführte Unfallereignis vom 10. November 2003 führte laut dem kreisärztlichen Bericht vom 27. Januar\n2005 nicht zu einer Ausdehnung der ärztlichen Behandlung (SUVA-act. 42/Dossier 4), womit\nkeine negative Beeinflussung des Heilverlaufs ersichtlich ist.\n16\n\n5.5.6\nWas schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 134 V 109 (E. 10.2.7) präzisiert, nicht\nmehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit solle massgebend sein, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternehme. Darin liege der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelinge es ihr trotz solcher Anstrengungen\nnicht, sei ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret müsse ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung rasch möglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess\neinzugliedern. Derartige Anstrengungen der versicherten Person könnten sich insbesondere\nin ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei sei auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann könnten Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der\nZeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig sei\nund solche Anstrengungen auszuweisen vermöge, könne das Kriterium erfüllen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2.6).\n\nDer Beschwerdeführer begründet das Vorliegen dieses Kriteriums, weil er trotz nachweislich\nbestehender erheblicher Arbeitsunfähigkeit von 50% seinen Garagenbetrieb aufrechtzuerhalten vermochte. Damit würden die ausgewiesenen Anstrengungen bereits belegt. Aktenkundig\nist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall kontinuierlich steigern\nkonnte und sich seine Beschwerden belastungsabhängig bemerkbar machten (SUVA-act.\n137/Dossier 4). Die Arbeitsfähigkeit konnte indessen nie wieder vollständig hergestellt werden.\nEine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung kann in einfacher Form\nbejaht werden. Dass das Kriterium nicht in ausgeprägter Form vorliegt, machen die festgestellten Invaliditätsgrade von 56% (vgl. Verfügung vom 20. Dezember 2005; SUVA-act.\n51/Dossier 4) und 38% (vgl. Verfügung vom 26. März 2010; SUVA-act. 85/Dossier 4) deutlich.\n\n"}